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T wie Trennung

Eltern bleiben Eltern

Ob die Trennung oder Scheidung der Eltern zum Trauma oder „nur“ zu einem, wenn auch schmerzlichen Wendepunkt im Leben eines Kindes wird, hängt entscheidend davon ab, wie sich die Eltern ihrem Kind gegenüber verhalten. Oft sind die Eltern so mit sich selbst beschäftigt und durch die neue Situation überfordert, dass sie die Gefühle und Bedürfnisse ihrer Kinder nicht mehr richtig wahrnehmen können. (Krise)

Wenn die Eltern sich trennen, fühlt sich ein Kind in der Regel alleingelassen, schuldig und hin- und hergerissen zwischen der Liebe zum Vater und der zur Mutter. Überfordert zieht es sich zurück, um keinen Elternteil zu „verletzen“. Andere Kinder reagieren mit Aggressionen. Diese inneren Konflikte können Kinder besser lösen, wenn beide Elternteile gemeinsam mit ihrem Kind über ihre Entscheidung zur Trennung und Scheidung sprechen und signalisieren, dass es jederzeit mit seinen Fragen zu ihnen kommen kann. Kinder verkraften die Trennung ihrer Eltern leichter, wenn es den Eltern gelingt, gemeinsame Entscheidungen für ihr Kind zu treffen. 

Umgekehrt sind Lösungen, die von einem Elternteil als benachteiligend oder verletzend empfunden werden, in der Regel auch für das Kind eine Belastung. Kinder haben ein Recht darauf, auch mit dem getrennt lebenden Elternteil in Kontakt zu bleiben. Wenn ein Kind spürt, dass Mutter und Vater verlässlich im Alltag präsent bleiben, kann es leichter verstehen und vertreten, warum es plötzlich zwei Wohnanschriften hat.

Freiwillige Angebote an getrennte Eltern

Eltern bleiben Eltern, auch wenn sie sich als Paar getrennt haben. Deshalb sieht das Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII§ 17 und § 28) Unterstützung für getrennt lebende Eltern vor. Jugendamt, Erziehungs- und Familienberatungsstellen und auch Selbsthilfegruppen bieten Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung an. (JugendamtBeratungSelbsthilfe) Es sind ganz unterschiedliche Themen, zu denen sich Elternpaare dort beraten lassen können: Erziehungs- und Rechtsfragen oder Fragen, wie der weitere Umgang mit ihrem Kind gestaltet werden kann oder Konflikte über die gemeinsame Sorge. Die Beratungsangebote können auch von einem Elternteil allein genutzt werden: Wenn Zweifel bestehen, dass der andere umgangsberechtigte Elternteil seiner Erziehungsverantwortung gerecht wird, zum Beispiel wegen einer psychischen Erkrankung, Suchtmittelmissbrauchs oder wenn in der Vergangenheit Vernachlässigung, Gewalt oder sexueller Missbrauch stattfanden und auch weiterhin das Wohl des Kindes bedrohen.

Die Beratungen nach den Paragrafen 17 und 28 SGB VIII sind freiwillige Angebote an Eltern. Vom Familiengericht wird das Jugendamt nur in bestimmten Fällen eingeschaltet, zum Beispiel, wenn ein Elternteil das alleinige Sorgerecht beantragt. Dann ist das Jugendamt nach Paragraf 162 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) verpflichtet, dem Gericht eine Stellungnahme zuzuarbeiten. Diese soll dem Richter dann helfen, sich ein Urteil zu bilden, das zum „Wohl des Kindes“ entscheidet.

Ein Anwalt für Kinder

Manchmal sind die Eltern so zerstritten, dass der Kontakt nur noch über die Anwälte läuft. In solchen schwierigen Scheidungsverfahren hat das Kind Anspruch auf einen eigenen „Anwalt des Kindes”. Das ist ein Verfahrensbeistand nach Paragraf 158 FamFG. (Ansprechpartner*innen für Kinder) Er kümmert sich während des Rechtsstreits um die Rechte des Kindes und versucht zusammen mit dem Kind zu klären, welche Interessen, Wünsche und auch Ängste es hat. (Wille des Kindes) Schließlich sind nicht nur die Eltern, sondern auch das Kind vom Urteil des Gerichtes betroffen.


Info

* Weitere Informationen gibt es im Internet u. a. auf www.elternimnetz.de und auf www.familienhandbuch.de.

* Anwalt des Kindes Bundesverband e. V.: Pappelallee 44, 14469 Potsdam, Telefon: 0331 7400721, E-Mail: kontakt@v-a-k.de. Informationen gibt es auch auf www.v-a-k.de.