HINTERGRÜNDE

Ist nur das Jugendamt für den Kinderschutz zuständig?

Nein. Das geht auch nicht. Kinderschutz gelingt nur, wenn verschiedene Fachkräfte zusammenarbeiten und auch besorgte Bürger*innen hinschauen.

Denn Jugendämter erfahren oft nicht als erster, wenn es einem Kind oder Jugendlichen nicht gut geht oder Gefahr droht.

Dies mag daran liegen, das manche nach wie vor Hemmungen haben sich einer Behörde anzuvertrauen. Andererseits sind viele andere oft besser mit den Kindern und Jugendlichen oder ihren Familien in Kontakt, als es die Jugendämter sein können. Dazu gehören Ärzt*innen, Lehrkräfte ebenso wie Verwandte oder Nachbarn.

Wer muss also was machen?

 

Andere öffentliche Stellen

Das Jugendamt wacht nicht alleine darüber, dass Eltern ihrem Recht oder ihrer Pflicht in der Erziehung der Kinder nachkommen können.

Alle öffentlichen Stellen, ob nun Jugendamt oder Ordnungsamt, das Gesundheitsamt oder andere: Für alle ist Kinderschutz und die Abwendung von Gefahren für das Wohl der Kinder und Jugendlichen eine Pflicht (siehe Grundgesetzt Artikel 6).

Einige der öffentlichen Einrichtungen (z.B. Schulen) verfügen über eigene Verfahren im Kinderschutz oder sind in Netzwerken aktiv, um sich grundsätzlich abzustimmen.

 

Freie Träger

Es gibt verschiedene Anbieter und Organisationen, die Leistungen erbringen, für die sie eine Förderung durch die Jugendhilfe (nach dem SGB VIII) erhalten. Dazu gehören Kitas ebenso wie Hilfeanbieter oder Anbieter bestimmter Freizeitangebote.

Sie müssen aktiv werden, wenn Sie eine Kindeswohlgefährdung feststellen und haben dazu mit dem Jugendamt im Vorfeld zu vereinbaren, wie in einem solchen Fall zu verfahren ist (siehe § 8a Abs. 4 SGB VIII).

Dazu gehört es, sich bei der Risikoabschätzung durch eine spezialisierte Fachkraft (die sogenannte insoweit erfahrene Fachkraft) beraten zu lassen und die Eltern, Kinder und Jugendliche einzubeziehen. Sie sollen darauf hinwirken, dass die Familien Hilfen annehmen und müssen im Zweifelsfall, etwa wenn die Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann, dem Jugendamt eine Meldung machen.

Dies gilt natürlich nur, solange das Kind durch diese Abfolge nicht weiter gefährdet wird. Sollte dies der Fall sein, etwa wenn nicht genug Zeit besteht, dann kann auch sofort eine Meldung erfolgen.

 

Berufsgeheimnisträger

Für manche Familien ist es einfacher sich einer Fachkraft anzuvertrauen, die dem Berufsgeheimnis unterliegt – zum Beispiel einer Ärztin.

Für diese Fachkräfte war es lange Zeit schwierig eine Entscheidung zu treffen, wenn Schweigepflicht (Schutz des Geheimnisses) und Notwendigkeit einer Meldung (bei einer Kindeswohlgefährdung) aufeinander trafen.

Hier hat der Gesetzgeber mit dem Bundeskinderschutzgesetz nachgeholfen.

Berufsgeheimnisträger*innen erhalten die Befugnis zur Informationsweitergabe (§ 4 KKG), wenn Sie sich vorher bei der Risikoabschätzung durch eine spezialisierte Fachkraft (die sogenannte insoweit erfahrene Fachkraft) beraten lassen und die Eltern, Kinder und Jugendliche dabei einzubeziehen. Auch sie sollen darauf hinwirken, dass die Familien Hilfen annehmen und dürfen im Zweifelsfall, etwa wenn die Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann, dem Jugendamt eine Meldung machen.

Dies gilt natürlich auch hier nur, solange durch diese Abfolge das Kind nicht weiter gefährdet wird. Sollte dies der Fall sein, etwa wenn nicht genug Zeit besteht oder Eltern kein Gespräch wünschen, dann kann auch sofort eine Meldung erfolgen.

Das Jugendamt ist hier verpflichtet die spezialisierten Fachkräfte (insoweit erfahrene Fachkräfte genannt) bereit zu stellen.

Seit kurzem gibt es für Ärzt*innen auch eine Kinderschutz-Hotline, an die sie sich ratsuchend wenden können (0800-19 210 00).

Um zu verhindern, dass Familien sich über- oder hintergangen fühlen, sollen sowohl die freie Träger, als auch Berufsgeheimnisträger*innen die Betroffenen über ihre Schritte informieren. Dazu gehört auch, über die Meldung an das Jugendamt zu sprechen. Dies müssen sie allerdings nicht tun, wenn sie das Gefühl haben, dass dem Kind dadurch noch mehr Gefahr droht.

 

Ehrenamtler*innen und Privatpersonen

Wer von eine konkreten Gefahr weiß, muss helfen (siehe z.B. § 323c StGB Unterlassene Hilfeleistung). Aber so ganz konkret weiß man es nicht immer.

Als Gesellschaft wollen wir, dass es Kindern und Jugendlichen gut geht und sie keinen Schaden nehmen. Daher ist es wichtig, früh aufmerksam zu sein und seinem Bauchgefühl zu trauen.

Ob man dann als Verwandter oder Bekannter die Betroffenen anspricht oder sich ratsuchend an das Jugendamt wendet, bleibt jedem überlassen. Es gibt viele Wege. Wichtig ist es jedoch, dass etwas getan wird und Hilfen ankommen. Je früher desto besser.

Wer es sich nicht anders zutraut oder wünscht, kann sich dazu auch anonym an das Jugendamt wenden oder die Kinderschutzhotline des Landes Mecklenburg-Vorpommern (0800-14 14 007) anrufen.