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D wie Datenschutz

Das Jugendamt setzt auf die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den Eltern

Von Name über Geburtsdatum bis hin zu E-Mail-Adresse und Schuhgröße sind von jedem Bürger an so manchem Ort persönliche Daten gespeichert: bei Behörden und öffentlichen Einrichtungen, wie Einwohnermeldeamt, Schule oder Arztpraxis, aber auch bei privaten Unternehmen, wie Versicherung oder Versandhaus. Im Sinne des Daten- und Vertrauensschutz dürfen diese Stellen Informationen jedoch nur erfassen und speichern, wenn dies eine konkrete behördliche Aufgabe oder Dienstleistung erforderlich macht oder der Betroffene dazu seine Einwilligung gegeben hat. Dasselbe gilt für die Weitergabe persönlicher Daten.


Mitarbeiter*innen der Jugendhilfe – unter anderem Jugendamt, Hort, Kita, Heim, Beratungsstelle und Jugendclub – haben kein Recht, persönliche Daten auf „Vorrat“ zu sammeln. Für sie gelten dazu die Vorschriften des Kinder- und Jugendhilfegesetzes zum Datenschutz (SGB VIII, §§ 61 bis 68). Jeder, der sich zum Beispiel an das Jugendamt wendet, kann sicher sein, dass die Gespräche vertraulich behandelt und Inhalte daraus nicht ohne sein Wissen an dritte Stellen weitergegeben werden dürfen, zum Beispiel an die Schule oder den Arbeitgeber. Der Jugendamtsmitarbeiter*innen darf das im Regelfall nur, wenn ihn der Ratsuchende zuvor schriftlich von der Schweigepflicht entbunden hat. Meist gibt es dazu ein Formular, die “Schweigepflichtsentbindung gegenüber Dritten”. Es ist jedem freigestellt, einzelne Passagen daraus zu streichen und klar zu benennen, gegenüber welchen Personen und zu welchem Sachverhalt die Schweigepflicht aufgehoben werden soll.

Eltern helfen – Kinder schützen

Mitarbeiter*innen der Kinder- und Jugendhilfe, vor allem des Jugendamtes, sind verpflichtet, vertrauensvoll mit persönlichen Informationen umzugehen. Wenn sie Hinweise auf eine Vernachlässigung oder Misshandlung eines Minderjährigen erhalten, müssen sie einer solchen „Anzeige“ immer nachgehen. (XY… ungelöst) In der Regel suchen die Mitarbeiter*innen des Jugendamtes als erstes das persönliche Gespräch mit den Eltern. Diese Gespräche sind für alle Beteiligten nicht immer einfach. Doch so lässt sich am besten klären, ob das Kind unmittelbar Hilfe braucht, oder welche Unterstützung die Eltern benötigen, damit sie in Zukunft besser für ihr Kind sorgen. (Helfen und Schützen) Zur Abklärung der Gefahrensituation dürfen sie sich mit den Erziehern in Hort und Kita oder den Lehrern über die Situation des Kindes austauschen, und zwar auch ohne vorherige Zustimmung der Eltern.

Gegen den Willen der Eltern, zum Schutz des Kindes können die Mitarbeiter*innen des Jugendamtes auch das Vormundschafts- oder Familiengericht und in akuten Fällen die Polizei informieren. Doch dies ist immer erst der letzte Schritt, wenn die Eltern sich zuvor der Zusammenarbeit mit dem Jugendamt entzogen haben und zum Beispiel eine notwendige Hilfe für ihr Kind verweigern.

Die Mitarbeiter*innen des Jugendamtes (Jugendamt) setzen auf die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den Eltern nach dem Grundsatz „Eltern helfen – Kinder schützen”. Basis dafür ist unter anderem, dass sie grundsätzlich nicht verpflichtet sind, Eltern, die ihre Fürsorge- und Aufsichtspflicht gröblich verletzt haben, bei der Polizei anzuzeigen.


Info
* Weitere Informationen gibt es auf den Internetseiten des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern: www.lfd.m-v.de oder unter Tel.: 0385-59 49 40.

* Informationen zum Datenschutz bei Frühen Hilfen finden Sie auf www.fruehehilfen.de

* Ein umfangreiches Datenschutz-Glossar ist veröffentlicht auf www.datenschutz.de