G wie Gesetze
Eltern haben Rechte und Pflichten – über deren Einhaltung wacht der Staat
von Dr. Jörg Maywald, Geschäftsführer der Deutschen Liga für das Kind und Sprecher der National Coalition für die Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention in Deutschland.
Eltern haben in Deutschland eine starke rechtliche Stellung. Gemäß Artikel 6, Absatz 1 des Grundgesetzes stehen Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz des Staates. In Absatz 2 heißt es: „Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuförderst ihnen obliegende Pflicht“. Die Verfasser des Grundgesetzes hatten nach den totalitären Erfahrungen im Nationalsozialismus ausdrücklich darauf geachtet, die Elternrechte in der Verfassung zu stärken. Diese Elternrechte bieten daher einen verlässlichen Schutz gegenüber willkürlichen Eingriffen des Staates.
Kinder gehören nicht ihren Eltern – sie gehören zu ihnen
Im Verhältnis zu den Kindern ist das Elternrecht ein so genanntes Pflichtrecht. Es ist das einzige Grundrecht, das ausschließlich zu Gunsten eines Dritten, nämlich des Kindes, ausgeübt werden darf. Mit anderen Worten: Kinder gehören nicht den Eltern, aber sie gehören zu ihren Eltern, die in der Regel am besten wissen, was ihr Kind braucht. Dabei ist das Wohl des Kindes ihr Grundanliegen. Das Elternrecht stellt insofern keine Herrschaft, sondern die Verantwortung gegenüber ihren Kindern dar.
Das Recht der Eltern, für ihr Kind zu sorgen
Gemäß Artikel 5 der UN-Kinderrechtskonvention beinhaltet diese Verantwortung das Recht und die Pflicht der Eltern, „das Kind bei der Ausübung (seiner) anerkannten Rechte in einer seiner Entwicklung entsprechenden Weise angemessen zu leiten und zu führen“. Zum Recht der Eltern (Sorgerecht) gehören die Personensorge und die Vermögenssorge. Beide Eltern entscheiden in der Regel gemeinsam unter anderem über den Aufenthalt des Kindes, den Umgang mit dritten Personen, die Art und Weise seiner Erziehung, die Wahl von Schule und Ausbildung und über Fragen der Gesundheitsfürsorge. Außerdem verwalten sie ein eventuell vorhandenes Vermögen des Kindes. Bei allen das Kind betreffenden Entscheidungen haben sie gemäß Paragraf 1626 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches das Kind – entsprechend seinem Alter und seiner Reife – zu beteiligen und mit ihm Einvernehmen anzustreben. Im Konfliktfall entscheidet das Familiengericht. Auch im Falle einer Trennung oder Scheidung können beide Eltern ihr Sorgerecht in der Regel weiter gemeinsam ausüben. (Trennung und Scheidung) Elternrechte sind übrigens nicht an Blutsverwandtschaft gebunden und gelten so auch für Adoptiveltern.
Die Grenzen des Elternrechts
Das Elternrecht findet dort seine Grenze, wo das Wohl des Kindes gefährdet ist. Wenn also Eltern versagen, ihr Recht missbrauchen oder das Kind pflichtvergessen vernachlässigen, kann und muss der Staat zugunsten des Kindes eingreifen und sein so genanntes „staatliches Wächteramt” (§ 1 SGB VIII) wahrnehmen. Kindeswohl geht dann immer vor Elternrecht. Bei Kindeswohlgefährdung kann das Familiengericht Eltern Weisungen erteilen – zum Beispiel, das Kind eine*r Ärzt*in vorzustellen oder sozialpädagogische Hilfen anzunehmen – und im äußersten Fall das Sorgerecht einschränken oder ganz entziehen. Dabei ist das Gebot der Verhältnismäßigkeit beachtet, und es muss geprüft werden, ob zunächst das Angebot von Hilfen geeignet und ausreichend ist, die Gefährdung abzuwenden. Im Konfliktfall müssen die Rechte der Eltern und die des Kindes gegeneinander abgewogen werden. Zwar sind auch Kinder Träger aller Grundrechte, aber trotz mehrfacher Versuche bis heute nicht ausdrücklich im Grundgesetz als solche genannt. Die Aufnahme von Kinderrechten in die Verfassung bleibt daher eine Aufgabe der Politik. (Rechte der Kinder)
Info
* Informationen zu jugendhilferelevanten Gesetzen des Bundes und der Länder gibt es auf den Internetseiten des Fachkräfteportals der Kinder- und Jugendhilfe unter der Rubrik „Rechtsfragen“, „Gesetze des Bundes und der Länder“: www.jugendhilfeportal.de.